TuSpo Handball Obernburg

Aktuelle Corona-Regeln, Stand 02.09.2021


Neue wichtige Corona-Regeln für den Indoor-Bereich in Bayern, Stand 02.09.2021

Ist die Inzidenz von 35 für den Sportbetrieb noch relevant?

Die 7-Tage-Inzidenz als das bisher dominierende Kriterium in der Pandemiebekämpfung wird abgelöst – lediglich die 35 bleibt weiterhin bestehen. Damit entfallen auch alle bisher inzidenzabhängigen Regelungen.

Folgender Sport ist somit grundsätzlich erlaubt:

  • Kontaktsport Indoor ohne Gruppenbegrenzung (altersunabhängig)
  • Kontaktfreier Indoor-Sport ohne Gruppenbegrenzung (altersunabhängig)
  • Kontaktsport Outdoor ohne Gruppenbegrenzung (altersunabhängig)
  • Kontaktfreier Outdoor-Sport ohne Gruppenbegrenzung (altersunabhängig)

 Diese Maßgabe gilt über alle Sportarten hinweg einschl. Tanzschulen und Fitnessstudios sowie Schwimmbäder.

Wichtig: Ab einer 7-Tage-Inzidenz von 35 im Landkreis oder in der kreisfreien Stadt gilt indoor aber weiterhin breitflächig der 3G-Grundsatz: Persönlichen Zugang haben deshalb dann nur Geimpfte, Genesene oder aktuell Getestete!

 Was muss ich bei einer 7-Tage-Inzidenz von 35 oder mehr beachten?

Der Sportbetrieb kann wie oben dargestellt weiter komplett aufrechterhalten werden. Wichtig ist jedoch, dass ab einer 7-Tage-Inzidenz von 35 oder mehr im Landkreis oder in der kreisfreien Stadt indoor breitflächig der 3G-Grundsatz zutrifft:

>>> Persönlichen Zugang haben deshalb dann nur Geimpfte, Genesene oder aktuell Getestete!

Wie hat der Testnachweis zu erfolgen und welche Ausnahmen gibt es?

Es ist ein schriftliches oder elektronisches negatives Testergebnis

  • eines PCR-Tests, der vor höchstens 48 Stunden durchgeführt wurde,
  • eines POC-Antigentests („Schnelltest“), der vor höchstens 24 Stunden durchgeführt wurde,
  • oder ein unter Aufsicht vorgenommener Antigentest („Selbsttest“), der vor höchstens 24 Stunden vorgenommen wurde, vorzulegen. Ausgenommen von der Notwendigkeit der Vorlage eines Testnachweises sind
  • Personen, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Impfnachweises (geimpfte Personen) oder Genesenennachweis (genesene Personen) sind,
  • Kinder bis zum sechsten Geburtstag und
  • Schülerinnen und Schüler, die regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuchs unterliegen. Die Ausnahme von den Testerfordernissen bei Schülerinnen und Schüler gilt auch in den entsprechenden Ferienzeiten.
  • noch nicht eingeschulte Kinder
  • hauptberufliche sowie ehrenamtliche Tätige in Vereinen und Sportstätten

Weiter ausgenommen vom 3G-Grundsatz sind auch Veranstaltungen ausschließlich unter freiem Himmel bis 1.000 Personen.

Was ist die Krankenhausampel?

Die sog. Krankenhausampel („Hospitalisierungs-Inzidenz“) ersetzt die bisherige 7-Tage-Infektionsinzidenz und ist in zwei Stufen eingeteilt:

- Stufe Gelb: Diese Stufe ist erreicht, sobald bayernweit innerhalb der letzten 7 Tage mehr als 1.200 Personen mit einer COVID-19-Erkrankung in Krankenhäuser aufgenommen werden mussten – das entspricht bayernweit einer Hospitalisierungs-Inzidenz von 9,13 je 100.000 Einwohner

- Stufe Rot: Stufe Rot ist erreicht, sobald mehr als 600 Patienten mit einer COVID-19-Erkrankung auf den bayerischen Intensivstationen liegen.

Welche Regelungen treten bei Stufe Gelb in Kraft?

Sobald Stufe Gelb erreicht ist, beschließt die Staatsregierung weitergehende Maßnahmen.

Dies können beispielsweise sein: - Anhebung des Maskenstandards auf FFP2

- Kontaktbeschränkungen

- Erfordernis, als Testnachweis einen PCR-Test vorzulegen

- Personenobergrenzen für öffentliche und private Veranstaltungen

Die im Fall von Stufe Gelb beschlossenen Regelungen sind nach Bekanntgabe entsprechend einzuhalten.

Welche Regelungen treten bei Stufe Rot in Kraft?

Sobald Stufe Rot erreicht ist, wird die Staatsregierung – neben den bereits für Stufe Gelb geltenden Regelungen – umgehend weitere Maßnahmen verfügen. Bei Eintritt der Stufe Rot droht eine Überlastung des Gesundheitssystems, welche es dann zu verhindern gilt.

Die im Fall von Stufe Rot beschlossenen Regelungen sind nach Bekanntgabe entsprechend einzuhalten.

Ist beim Betreten des Sportgeländes eine Alltags- oder OP-Maske ausreichend oder ist eine FFP2-Maske notwendig?

Die FFP2-Maskenpflicht entfällt – die medizinische Maske („OP-Maske“) ist der neue Maskenstandard. Außerdem wird ab sofort wie folgt differenziert:

- Unter freiem Himmel gib es generell keine Maskenpflicht mehr. Ausgenommen sind lediglich die Eingangs- und Begegnungsbereiche größerer Veranstaltungen (ab 1.000 Personen).

- In geschlossenen Räumen gilt umgekehrt immer eine generelle Maskenpflicht, außer bei der praktischen Sportausübung. Ausgenommen sind u.a. jeder feste Sitz- und Stehplatz, wenn zuverlässig der Mindestabstand von 1,5m zu anderen Gästen gewahrt werden kann, die nicht mit eigenen Haushaltsangehörigen besetzt sind. Für Beschäftigte gelten (wie bisher auch) die arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen.

Sollen die Trainingseinheiten dokumentiert werden?

Kontaktdaten sind zu erheben bei allen Veranstaltungen ab 1.000 Personen, in der Gastronomie und auch im Beherbergungswesen. Demnach muss bei Wettkämpfen und Trainingseinheiten keine Kontaktdatenerfassung mehr stattfinden.

 

Achtung! >>>>Aus infektionstechnischen Gründen wird eine Kontaktdatenerfassung jedoch – wenn möglich – weiterhin empfohlen.